Heil dir, Justitia
Die Überschrift kennt man noch aus dem Tutorial Bilder als Object-Urls anzeigen. Darin hab ich unter anderem geschrieben, dass die Bilder nur durch öffentlich erreichbare URL’s in Dokumente eingebunden werden können (Webseiten).
Das hat am 15.08.2014 nun auch das OLG Köln festgestellt und legte sozusagen ein Veto gegen das Urteil des LG Köln ein ( Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13).
Nun kann man zumindest nicht behaupten, das die Gerichte da altmodisch agieren. Nein, im Gegenteil. Man gestand ein, das der bekannte Rechtsklick zum Anzeigen von Grafiken völlig normal sei und damit zu rechnen ist.
Soooo, das wäre vom Tisch, nun fehlen nur noch die eindeutigen Regelungen von Pixelio.
Darf ich eigentlich ein Bild bearbeiten um den Urheber einzutragen, auch wenn man das Bild nicht bearbeiten darf?
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